Das Vorgehen rund um einen Brandanschlag auf ein Flüchtlingsheim im Sauerland und die Idee einer persönlich, nicht politisch motivierten Tat zeigen, welche Gefahr in einer solchen Verharmlosung fremdenfeindlicher Taten stecken
Das Thema Flucht und Migration ist momentan omnipräsent – mit seinen hoffnungsvollen Momenten zivilgesellschaftlichem Engagements und grenzenüberwindender Solidarität, mit Momenten des Kopfzerbrechens angesichts gesamtgesellschaftlicher Herausforderung und einer Politik, die ihrem Steuerungsauftrag immer seltener gerecht wird, aber leider auch mit Momenten voll von Hass und Entmenschlichung. Vom Versuch, mit diesem Einleitungssatz das breite Spektrum dessen abzudecken, was heute viele Menschen bewegt, will ich zu einem konkreten Fall und einer dahinterstehenden großen Frage kommen.
Anschläge auf Flüchtlingsunterkünfte sind in den letzten Monaten immer häufiger aufgetreten und das morgendliche Zeitung lesen zur Resignations- oder Frustrationsübung werden lassen. Der Nachgang solcher Verbrechen, also die Suche und Anklage von Verdächtigen sowie die ggf. erfolgende Verurteilung, dringt allerdings noch seltener durch die Masse an Informationen und die täglich zunehmende Abstumpfung gegenüber Neuigkeiten, die ein Bettdecke-über-den-Kopf-ziehen-Potenzial haben.
Ein Anschlag unter vielen – oder auch nicht
Im Fall, der mich die letzten Tage bewegt hat, geht es um eine Brandstiftung im sauerländischen Altena: Zwei Männer (23 und 25) hatten ein Feuer in einem Flüchtlingsheim gelegt, in dem sich sieben Menschen, unter ihnen eine schwangere Frau, aufhielten. Vorher hatten sie ein Telefonkabel gekappt, um einen möglichen Notruf zu unterbinden. Der ausgelöste Schwelbrand wurde von Nachbarn bemerkt, sodass die schlafenden Menschen rechtzeitig außer Gefahr gebracht werden konnten. Nach intensiven Ermittlungen und öffentlichem Druck stellten sich die beiden Männer. Der 25-jährige, der das Feuer gelegt hatte, ist Feuerwehrmann, sein 23-jähriger Komplize stand Schmiere. Nach ihrem Geständnis wurden beide vorläufig freigelassen, was zu einiger Kritik geführt hat.
Die Staatsanwaltschaft Hagen hat dies am 09.10. auf einer Pressekonferenz erläutert, und hier will ich einhaken. Ich bin kein Jurist, kann daher die Überlegungen, wonach keine ausreichenden Belege für eine Untersuchungshaft vorlagen und keine Fluchtgefahr durch die Verdächtigen bestand, nicht juristisch bewerten. Aber die Erläuterungen von Staatsanwalt Bernd Maas und dem Ermittlerteam sind auch ohne die Juristenbrille interessant.
Die Verdächtigen haben laut Staatsanwaltschaft angegeben, dass sie „Angst vor Übergriffen durch die Asylbewerber“, und daher keine Flüchtlinge in ihrem Umfeld haben wollten. Für die Staatsanwaltschaft folgte daraus, dass der Tathintergrund eine persönliche Überzeugung, und keine politische sei. Sie stuften die Tat nicht als rechtsradikal ein, weil die Männer zwar eine fremdenfeindliche Gesinnung zeigten, aber nicht der rechtsradikalen Szene angehören würden, da sie nicht vorbestraft seien und dem bürgerlichen Umfeld zuzurechnen seien. „Eine rechtsradikale Einstellung besteht aus mehr als Fremdenhass“, so Staatswanalt Maas.
Zwei Punkte, die einem Sorgen machen sollten
Und genau hier beginnt meine Verwirrung. Erstens: Die Begriffe „rechtsradikal“ und „rechtsextrem“ sind nicht eindeutig definiert, und es gibt dazu auch in der Politikwissenschaft unterschiedliche Auffassungen, aber im Allgemeinen scheint es common sense zu sein, dass beides auf ultranationalistischen Vorstellungen aufbaut und sich gegen die Vorstellungen liberaler Demokratie mit Werten wie Freiheit, Gleichheit und Universalität richtet [1]. Legen wir das mal auf unseren konkreten Fall an: Zwei Personen lehnen es ab, dass Menschen in ihrer Nachbarschaft leben. Da sie sie nicht persönlich kennen und sich auf Gruppenmerkmale (“Asylbewerber, Syrer“) beziehen, grenzen sie sich von ihnen durch ein spezifisch ethnisches Zugehörigkeitsverständnis ab. Ihre Angst vor dem Fremden und ihre Ausgrenzungsmotivation der asylsuchenden Menschen aus ihrem Umfeld sind so stark, dass sie Gewalt legitimieren (unmittelbar gegen Gegenstände, ob auch bewusst gegen Menschen bleibt juristisch zu klären. Zumindest scheint der Schaden für Menschen in Kauf genommen worden zu sein). Die Täter stellen sich also gegen das staatliche Gewaltmonopol, gegen die Daseinsberechtigung von anderen, durch Gruppenstigmata pauschal als außerhalb der eigenen Gruppe definierten Menschen und damit gegen die Freiheit des Einzelnen und die pluralen Gedanken der liberalen Demokratie.
Wenn nun die Staatsanwaltschaft diese Einstellung als nicht rechtsradikal einstuft, weil sie zum ersten Mal zu einem wahrgenommenen Rechtsbruch geführt hat, und die beiden Männer zum bürgerlichen Umfeld zählt und als „ganz normale“ Menschen darstellt, stellt sich die Frage wie antidemokratisch und gewaltbereit das bürgerliche Umfeld einer demokratischen Gesellschaft sein darf. Das Verständnis, dass „rechtsextrem/rechtsradikal“ nur diejenigen sind, die ihre den demokratischen Verfassungsstaat ablehnende Haltung schon mehrfach gewaltbereit ausgedrückt haben, ist hochgefährlich, weil es fremdenfeindliche Haltungen und erstmalige fremdenfeindliche Handlungen in den Bereich des Tolerierbaren stellt und unseren Blick auf solche Taten und ihr Gefahrenpotenzial verstellt.
So weit, so besorgniserregend.
Zweitens: Die Staatsanwaltschaft attestiert als Tatmotiv die „Angst vor Flüchtlingen“ und definiert das Anwenden von Gewalt aus dieser Angst heraus zum einen nicht als rechtsradikal, zum anderen aber auch als eine „persönliche Überzeugung, nicht als eine politische“. Das führt für mich zur Frage, welches Verständnis „des Politischen“ es hier gibt. Die Überzeugung, anderen Menschen aufgrund ethnischer, religiöser oder kultureller Kriterien pauschal die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft abzusprechen ist in meinen Augen ein zutiefst politischer Akt, denn er betrifft die politische Gemeinschaft. Umso mehr, wenn diese Überzeugung öffentlich artikuliert wird, und bei dieser Artikulation auch noch Gewalt als legitimes Mittel angesehen wird. Nur weil jemand primär die Daseinsberechtigung von Flüchtlingen in seiner direkten Nachbarschaft gewaltsam in Frage stellt und nicht direkt bundesweit, macht das die Position für mich nicht weniger kritikwürdig, und schon gar nicht weniger politisch. Es fällt mir schwer, hier einen nachvollziehbaren Trennstrich zwischen dem „Persönlichen“ und dem „Politischen“ zu sehen, und ich fürchte, dass mit dem Versuch ihn zu ziehen die Wahrnehmung rechtsextremer / menschenfeindlicher Positionen in unserer Gesellschaft verwässert wird. Es gibt natürlich Debatten darüber, ob das „Private“ auch „politisch“ ist – aber für die antiegalitäre Motivation, auf antidemokratischem und gewaltvollem Weg Menschen ihre Daseinsberechtigung im gesellschaftlichen Raum abzusprechen, hat wie ich glaube auch diese Debatte eine klare Aussage.
Wenn wir nun vom konkreten Fall wieder ins große Ganze gehen, in die komplexe, emotionale und omnipräsente gesellschaftliche Debatte um Flucht, Migration und Integration, dann zeigt sich in derartigen Tendenzen, fremdenfeindliches Verhalten zu bagatellisieren (und nichts anderes ist es für mich, wenn eine solche Tat als „persönlich motiviert“ angesehen wird), ein fatales Signal für die Kontroversen die aktuell ausgetragen werden. Gestern ist eine besorgniserregende Studie des BKA über Gewalttaten gegen Flüchtlinge bekannt geworden – vielleicht ändert das den zukünftigen Blick auf solche Taten in Hagen und anderswo.
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[1]: Dieser Definitionsversuch baut auf zwei Texten auf:
Bendel, Petra (2010): Extremismus. In: Dieter Nohlen und Rainer-Olaf Schultze (Hg.): Lexikon der Politikwissenschaft. Band 1 A – M. 4., aktualisierte und erw. Aufl., Originalausg. München: Beck (Beck’sche Reihe, 1463), S. 246–247.
Minkenberg, Michael (2011): Rechtsradikalismus / Rechtsextremismus. In: Dieter Nohlen und Florian Grotz (Hg.): Kleines Lexikon der Politik. Lizenzausg., 5., überarb. und erw. Aufl. Bonn: Bundeszentrale für Politische Bildung (Schriftenreihe / Bundeszentrale für Politische Bildung, 1145), S. 509–515.